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Seit September 2010 werden auf der Grundlage des § 50 ABs. 1 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.
Dazu werden die beteiligten Eheleute informiert und die beteiligten Versorgungsträger werden ersucht, neue Auskünfte zu erteilen, damit der Versorgungsausgleich durchgeführt und das Verfahren abgeschlossen werden kann.
Neu dürfte dabei sein, dass nach § 18 VersAusglG nicht jede erworbene Anwartschaft ausgeglichen wird. Anrechte mit geringem Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
Eheleute haben aber nach wie vor die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung auszuschließen. Die Ausschlussfrist nach § 1408 Abs. 2 BGB greift nicht mehr.
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